Vorwort
Der Beruf der Gymnasiallehrerin bzw. des Gymnasiallehrers ist durch eine fundierte fachwissenschaftliche und schulpraktische Ausbildung mit einem 1. Staatsexamen bzw. einem Masterabschuss und anschließendem 2. Staatsexamen gekennzeichnet.
In Brandenburg soll nun eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Schuldienst als Bildungsamtmann/Bildungsamtfrau (A11) oder als Bildungsamtsrat/Bildungsamtsrätin (A12) mit einem Bachelorabschluss und einem achtzehnmonatigem Zertifikatskurs möglich sein.
Forderungen des Deutschen Philologenverbandes
Der Deutsche Philologenverband (DPhV) fordert, dass eine Zulassung von Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen zum Unterrichten in gymnasialen Bildungsgängen an Oberschulen, Gesamtschulen und Gymnasien von der Verordnung ausgenommen wird.
Für einen wissenschaftlich fundierten, gymnasial qualifizierten und wissenschafts-propädeutischen Unterricht ist der Abschluss eines Lehramtsstudiums oder mindestens ein vergleichbarer Masterabschluss unabdingbar. Die im Masterstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten können auch nicht in einem achtzehnmonatigen Zertifikatskurs nachgeholt werden.
Ein vorrangiges Ziel der gymnasialen Bildung der Schülerinnen und Schüler, die zur allgemeinen Hochschulreife führt, ist, diese für ein erfolgreiches Absolvieren eines wissenschaftlichen Studiums zu befähigen. Daraus folgt für die am Gymnasium unterrichtenden Lehrkräfte, genau wie im fachunterrichtlichen Bereich, die Notwendigkeit vertiefter Kenntnisse über die vollständigen Abläufe eines universitären Studiums.
Aus diesen Gründen bekräftigt der Deutsche Philologenverband seine Forderung nach einer qualifizierten und sinnvoll begleiteten Möglichkeit des Quer- oder Seiteneinstiegs in ein gymnasiales Lehramt nach einem Masterabschluss/Staatsexamen, das anschließend auch entsprechend besoldet wird.
Im Einzelnen müssen für ein berufsbegleitendes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Beschränkung auf Mangelfächer und Mangelbereiche,
• universitärer Abschluss (Staatsexamen, Master oder Diplom), aus dem sich mindestens ein Fach bzw. eine Fachrichtung ableiten lässt; ein Bachelorabschluss genügt weder für eine gymnasiale Lehrbefähigung in der Sekundarstufe I noch in der Abiturstufe,
• Verpflichtung zu einem universitären berufsbegleitenden Studium für ein zweites Fach bei Vorliegen der Ableitung nur eines Faches vor Abschluss des Arbeitsvertrages,
• verpflichtender, mindestens zweijähriger berufsbegleitender Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit abschließender Prüfung.

Berlin, 6. Mai 2023