Satzung - Dezember 2017

In unserer Satzung wird durchgängig die männliche Form benutzt; gemeint sind aber immer die männliche und die weibliche Form!!

§ 1
(1) Der Verband führt den Namen
„Deutscher Philologenverband, Landesverband Ber¬lin/Brandenburg e. V.“.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetra¬gen.
(2) Er ist Mitglied
1. im Deutschen Philologenverband e. V.,
2. in den Landesbünden Berlin und Brandenburg des Deutschen Beamtenbundes (Bund der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes).
§ 2
Der Sitz des Verbandes ist Berlin.
(2) Der Verband unterhält in Berlin eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird, der nicht Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist; er wird für diese Tätigkeit entlohnt.
(3) Der Geschäftsführer und ggf. weitere Mitarbeiter werden vom Vorsitzen¬den eingestellt und entlassen; die Bedingungen des Arbeitsvertrages werden vom Ge¬schäftsführenden Vorstand festgesetzt.
§ 3
(1)
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch un¬verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Zweck des Verbandes ist die Mitarbeit an der Entwicklung des Bildungswesens. Der Verband ist parteipo¬litisch und weltanschaulich unabhängig. Er bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundord¬nung.
(3) Aufgabe des Verbandes ist die Mitarbeit an der Entwicklung des Bildungswesens. Der Verband vertritt die Belange aller Ausbildungsgänge der Berliner und der Brandenburger Schule, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. Er setzt sich für eine leistungsverpflichtete Schule ein, die eine wissenschaft¬lich fundierte Grundorientierung vermittelt, die Verständnis für soziales Verhalten in einer pluralisti¬schen Gesellschaft weckt und die dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, der Verfas¬sung von Berlin und der Verfassung des Landes Brandenburg verpflichtet ist. Das bedeutet insbe-sondere:
1. Die Förderung und Weiterentwicklung des gymnasialen Bildungsganges,
2. die gewerkschaftliche Vertretung und Förderung der beruflichen, sozialen und rechtli-chen Interessen seiner Mitglieder,
3. die gewerkschaftliche Unterstützung der dem Verband angehörenden Perso-nalratsmit¬glieder.

II. Mitglieder, Ehrenmitglieder, Beitrag und Geschäftsjahr
§ 4
(1) Mitglied kann werden:
1. Wer die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats bestanden hat oder dessen Hochschulabschluss derselben gleichgestellt worden ist,
2. wer an einem öffentlichen oder privaten Gymnasium, in einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule oder an einem Oberstufenzentrum oder einem anderen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Ausbildungsgang tätig ist,
3. wer Lehrer an einer Hochschule, Fachhochschule oder Universität ist,
4. wer für die Sekundarstufen an anderen Bildungseinrichtungen, in der Schulaufsicht oder in der Schulverwaltung tätig ist,
5. wer an einer Universität oder Hochschule sich auf die Prüfung für das Amt des Stu-dienrates oder sich für den Hochschulabschluss desselben vorbereitet,
6. wer Versorgungsempfänger nach Punkt 2 bis 4 ist,
7. hinterbliebene Partner eines Versorgungsempfängers nach Punkt 6.
(2) Über die Zulassung weiterer Mitglieder entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verband ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Auf¬nahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Wahlordnung des Verbands sowie die Ehrenrats-Satzung an.
§ 5
(1) Die Mitglieder haben regelmäßig Beiträge und ggf. Umlagen zu entrichten.
((2) Die Beiträge werden vom Hauptvorstand festgesetzt. Die Beitragspflicht be¬ginnt mit dem 1. Tag des Eintrittsmonats. Beitragsnachlass und Beitragsbefreiung müssen schriftlich bean-tragt werden. Über ihre Gewährung entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren halbjährlich im Januar und im Juli eines Jahres eingezogen.
(3) Bei ausstehenden Beiträgen ruhen die Rechte des Mitglieds.
(4) Mitgliedern, denen im Auftrag eines Verbandsorganes bei der Wahrnehmung ihrer Auf-gaben Kosten entstehen, haben Anspruch auf Erstattung der Reise-, Porto- und Telefon-kosten gegen Nachweis.
§ 6
Die Vertreterversammlung kann Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Ehrenrates ernennen.
§ 7
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung, Ausschluss oder durch Austritt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verband.
§ 8
(1) Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Diese Erklärung muss dem Geschäftsführenden Vorstand spätestens am 30.09. vorliegen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist voll zu entrichten.
(2) Bei Austritt innerhalb von 12 Monaten nach Inanspruchnahme des vom Verband gewährten Rechtsschutzes oder der vom Verband gewährten Versicherungsleistungen sind die entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 9
Die Streichung oder der Ausschluss erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand. Der Ausschluss erfolgt gemäß der Ehrenrats-Satzung, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des Verbandes schädigt. Die Streichung kann er¬folgen, wenn ein Mitglied mehr als einen Jahresbeitrag schuldet und seine Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt. Ein Ein¬spruch ist bei der nächstfolgenden Vertreterversammlung zulässig.
§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

III. Organe des Verbands
§ 11
Die Organe des Verbands sind:
• die Regionalgruppe (RG),
• die Vertreterversammlung (VV),
• der Hauptvorstand (HV),
• der Geschäftsführende Vorstand (GfV).
§ 12
(1) Der GfV besteht aus acht Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. den drei Stellvertretenden Vorsitzenden,
3. einem Schatzmeister,
4. einem Pressesprecher,
5. zwei Beisitzern.
(2) Von den vier Vorstandsmitgliedern,
Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende, sollen zwei ihren Dienstsitz in Brandenburg und zwei in Berlin haben. Der eine Beisitzer soll seinen Dienstsitz in Brandenburg und der andere in Berlin haben.
(3) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine drei Stellvertreter.
(4) Bei Verhinderung des Vorsitzenden soll der Stellvertretende Vorsitzende die Leitung übernehmen, der bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hatte.
(5) Der GfV tritt bei Bedarf – jedoch mindestens sechsmal im Jahr – zusammen. Er führt die laufenden Geschäfte nach den Richtlinien der Vertreterversammlung, des Hauptvorstandes, der Satzung und den rechtlichen Bestimmungen.
Der GfV gibt sich eine Geschäftsordnung und erstellt spätestens in der 2. Sitzung nach der Wahl einen Geschäftsverteilungsplan, der auf der Homepage veröffentlicht wird.
6) Der GfV hat sicherzustellen – ggf. durch Kooptation von Mitgliedern des Verbandes – dass
– die Personalratsmitglieder und
– die jungen Mitglieder (JuPhi = Junge Philologen)
– Pensionäre
betreut und mit den notwendigen Informationen versorgt werden.
(7) Der GfV richtet Arbeitskreise ein für:
 Bildungspolitik,
 Berufspolitik,
 Pensionäre und Rentner,
 Frauen.
An den Sitzungen der Arbeitskreise kann jedes Verbandsmitglied teilnehmen.
Die Leiter werden durch den GfV bestimmt und sollen in den entsprechenden Gremien der Dachverbände des Verbandes (siehe §1) die Vertretung des PhV B/B übernehmen.
Sofern nicht Mitglieder des GfV die Leitung der Arbeitskreise übernehmen, sollen die Leiter in den GfV kooptiert werden.
(8) Die Amtszeit der Mitglieder des GfV beginnt mit der Annahme der Wahl und beträgt vier Jahre. Sie bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden ist innerhalb von acht Unterrichtswochen eine Neuwahl durchzuführen; der neue Vorsitzende amtiert für den Rest der Wahlperiode.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines anderen Mitglieds des GfV kann der GfV einen vorläufigen Vertreter für den Rest der Wahlperiode berufen. Das Amt eines kooptierten Mitglieds endet mit dem Ende der Wahlperiode des Vorstandes.
Kooptierte Mitglieder haben nur Rede- und Antragsrecht im Rahmen ihrer Tätigkeit im GfV.
(9) Mitglieder der o. g. Gremien müssen Mitglieder des Landesverbandes sein.
§ 13
(1) Die Länder Brandenburg und Berlin werden für die Verbandsstruktur in Regionen einge-teilt. Diese entsprechen nach Möglichkeit der politischen Einteilung des Landes Berlin und im Land Brandenburg der Einteilung der 6 Regionen Brandenburg, Cottbus, Frankfurt/Oder, Wünsdorf, Eberswalde und Perleberg. Eine Änderung der Einteilung ist auf Beschluss des HV bzw. der VV möglich.
Die Mitglieder, die an den Schulen bzw. in der Schulverwaltung einer Region arbeiten, bilden gemeinsam die Regionalgruppe.
Nicht mehr im Schul- oder Schulverwaltungsdienst tätige Mitglieder gehören der Regional-gruppe an, zu der ihr letzter Dienstort gehörte – auf Antrag nehmen sie stattdessen in einer anderen Region ihre Beteiligungsrechte wahr.
(2) Die Mitglieder einer Region wählen aus ihrer Mitte einen Regionalvertreter als Mitglied des Hauptvorstandes und einen Stellvertreter (für den Fall der Verhinderung des Regional-vertreters).
Wenn die Wahl nicht bis zum 30.09. des Wahljahres erfolgt ist, soll der GfV unverzüglich ein Mitglied aus der Region zum Regionalvertreter und ein Mitglied zum Stell¬vertreter ernennen.
Die Amtszeit der Regionalvertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Regi¬onalvertreter aus seinem Amt vor dem Ende der Wahlperiode aus, wird für den Rest der Wahlperiode ein Regionalvertreter vom GfV eingesetzt, sofern die Mitglieder der Region nicht innerhalb von acht Wochen einen Nachfolger gewählt haben.
(3) Der Regionalvertreter ist nicht nur Mitglied des HV, sondern auch – und in erster Linie – Ansprechpartner der Mitglieder „seiner“ Region in allen den Verband, die Verbandsarbeit und die Bildungspolitik betreffenden Fragen sowie der Geschäftsstelle des Verbandes. Er führt Veranstaltungen in seiner Region durch und lädt rechtzeitig (spätestens 8 Unterrichtswochen vor jeder Vertreterversammlung) die Mitglieder der Region zu einer Versammlung zum Zweck der Vorbereitung der Vertreterversammlung und der Wahl der Delegierten.
Der Regionalvertreter erhält eine aktuelle Mitgliederliste seiner Region auf jeder Tagung des Hauptvorstandes.
Für die Personalratswahlen in den Regionen erfolgt die Aufstellung der Kandidatenlisten im Benehmen mit dem GfV durch die Mitglieder der Region unter der Leitung des Regionalver-treters. Der jeweilige Leiter des Arbeitskreises Personalräte in Berlin bzw. in Brandenburg koordiniert die Vorbereitung der Personalratswahlen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung einer Region ist beschlussfä-hig.

§ 14
(1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Hauptvorstandes sowie den zusätzlichen Delegierten der Regionen zusammen. Jede Region soll für jede angefangenen 20 Mitglieder einen Delegierten entsenden (dabei wird der Regionalvertreter auf die Zahl der Delegierten angerechnet
Ehrenmitglieder können als Gäste an der VV teilnehmen, ihnen kann die VV Rederecht einräumen.
Der GfV kann zur VV Vertreter der Dachverbände, anderer Lehrerverbände und Gäste einladen.
(2) Eine ordentliche Vertreterversammlung wird alle vier Jahre durchgeführt; jede ordentliche Vertreterversammlung hat die Aufgabe, den GfV, die Kassenprüfer und den Eh¬renrat zu wählen.
Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin durch den GfV unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Anträge an die Vertreterversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen und werden dann an die Mitglieder der VV vor dem Sitzungstermin weitergeleitet.
Sollte aus dringendem Grund ein Antrag nach der Frist gestellt werden, so müssen 2/3 der Anwesenden der Vertreterversammlung zustimmen, den Antrag zu behandeln.
4) Aufgaben der ordentlichen Vertreterversammlung sind:
 Aufstellung der Richtlinien der weiteren Verbandsarbeit,
 Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge,
 Erlass einer Wahlordnung und deren Änderungen,
 Erlass einer Satzung für den Ehrenrat und deren Änderungen,
 Genehmigung des vom GfV vorgelegten, detaillierten Haushaltsplanes,
 Entgegennahme der Arbeitsberichte und des Berichts der Kassenprüfer,
 Entlastung des GfV,
 Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
 Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Vertretern,
 Berufung von Ehrenmitgliedern,
 Wahl der Mitglieder des GfV und der des Ehrenrates,
 Änderung der Einteilung der Regionen für die Verbandsstruktur.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist beschlussfähig. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 15
(1) Mitglieder des Hauptvorstandes sind
• die Mitglieder des GfV,
• die Regionalvertreter.
(2) Der Hauptvorstand tritt einmal im Jahr zusammen – in Jahren, in denen eine Vertreterversammlung stattfindet, wird diese Sitzung des HV in Verbindung mit der Vertreterversammlung durchgeführt.
Die Einladung erfolgt durch den GfV unter Angabe der Ta¬gesordnung. Der HV muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel seiner stimmbe¬rechtigten Mitglieder dies verlangt.
(3) Anträge an den Hauptvorstand sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen und werden dann den Mitgliedern des HV weitergeleitet.
Sollte aus dringendem Grund ein Antrag nach der Frist gestellt werden, so müssen 2/3 der Anwesenden des Hauptvorstandes zustimmen, den Antrag zu behandeln.
(4) Aufgaben des HV sind:
 Aufstellung der Richtlinien für die Geschäftsführung,
 Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
 Genehmigung des vom GfV vorgelegten, detaillierten Haushaltsplanes,
 Entgegennahme der Arbeitsberichte und des Berichts der Kassenprüfer,
 Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,
 Änderung der Einteilung der Regionen für die Verbandsstruktur.
Nachwahl der Kassenprüfer, sofern durch Ausscheiden eines Kassenprüfers erforderlich.

IV. Ablösung von Funktionsträgern
§ 16
(1) Der GfV kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den Antrag auf Abwahl eines Funktionsträgers im HV stellen. Der Antrag auf Abwahl muss auf der beigefügten Tagesordnung der Einladung als ordnungsgemäßer Tagesordnungspunkt aufgeführt sein. Abwahlanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(2) Vor der Antragstellung ist vom GfV eine Stellungnahme des Ehrenrates einzuholen und diese dem HV vor der Abstimmung bekannt zu geben.
(3) Für die Abwahl ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
V. Junge Philologen (JuPhi)

§ 17
(1) Die dem Verband angehörenden Studienräte und Lehrer bis zum 40. Lebensjahr sowie Studenten, Lehreranwärter, Studienreferendare, Assessoren des Lehramtes und Arbeitslo¬sen bilden die „Arbeitsgemeinschaft der jungen Philologen“ (JuPhi).
(2) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung eine Ge-schäfts- und Wahlordnung.

VI. Ehrenrat
§ 18
(1) Der Ehrenrat des Verbandes besteht aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern. Der Eh-renrat wird von der Vertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Einzel-heiten regelt die Eh¬renratssatzung.
Anträge an den Ehrenrat kann jedes Mitglied stellen. Grundsätzlich ist der GfV über eingegangene Anträge zu informieren.
(2) Aufgaben des Ehrenrates sind:
1. Sicherung des verbandsinternen Friedens,
2. Abwehr diffamierender Angriffe auf den Verband,
3. Aufgaben gemäß der Wahlordnung,
4. Vorschlag von Ehrenmitgliedern,
5. Vorschläge für weitere Ehrungen.
6.
VII. Auflösung des Verbandes
§ 19
(1) Der Verband wird aufgelöst, wenn 2/3 aller Mitglieder die Auflösung beschließen.
(2) Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver-mögen des Verbands an den Deutschen Philologenverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemein¬nützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte dies nicht zu realisieren sein, so fällt das Vermögen hilfs¬weise an die Landesbünde Berlin und Brandenburg des Deutschen Beamtenbundes, die es entspre¬chend zu verwenden haben.

VIII. Allgemeine Bestimmungen
§ 20
Jede Versammlung eines Organs, zu der ordnungsgemäß eingeladen worden ist, ist beschlussfähig.
§ 21
Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit¬glieder der Vertreterversammlung be¬schlossen werden. Rechtsunerhebliche Veränderungen können durch den HV vorgenommen werden.
§ 22
Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 23
(1) Die Satzung ist umgehend ins Vereinsregister einzutragen und tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg in Kraft. Die vorstehende Fassung wurde durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 07.12.2017 verabschiedet.

Satzung in der Fassung vom 07.12.2017.
Die geänderten Bestimmungen stimmen mit dem Beschluss der Vertreterversammlung vom 07.12.2017 und die unveränderten Bestimmungen stimmen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.

Berlin, den 17. Januar 2018

Kathrin Wiencek

Vorsitzende