Stellungnahme des DPHV BB

Zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasialen Oberstufe (Fassung vom 11.02.2010)

Zu § 4 und Anlagen.

Gemäß Schulgesetz gibt es ab 01.08.2010 keine Gesamtschulen mehr.

siehe Schulgesetz:

Abschnitt I Gliederung und Organisation
§ 17 Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten

(1) Die Schule gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bilden die Primarstufe (Grundschule), die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Sekundarstufe I; die gymnasiale Oberstufe und die beruflichen Schulen bilden die Sekundarstufe II.

(2) Schularten sind:
..

2. als weiterführende allgemein bildende Schulen
– die Integrierte Sekundarschule und
– das Gymnasium,
Obwohl § 131 einen zeitlichen Spielraum zur Einrichtung der Sekundarschulen bis zum 01.08.2011 öffnet, gehen die Regelungen in der Regel von der zweigliedrigen Schulart aus. Aus systematischen Gründen sollte an dieser Stellen nicht abgewichen werden.

Zu § 4 Absatz 2

Ein Übergang von der SEK I der Sekundarschule zur Qualifikationsphase ist aus zwei Gründen nicht vertretbar.

1. Die Schülerinnen und Schüler verfügen nur über eine Jahreswochenstundenanzahl von 257 Jahreswochenstunden, da ein 13-jähriger Bildungsgang zum Abitur vorgesehen ist und die Sekundarstufe I der intergierten Sekundarschule nicht mit der Sekundarstufe am Gymnasium zu vergleichen ist. Gemäß KMK sind für die bundesweite Anerkennung 265 Jahreswochenstunden notwendig. Damit ist die Anerkennung des Abiturs der Schüler(innen) der integrierten Sekundarschule, die direkt in die Qualifikationsphase übergehen, gefährdet.

2. Ein Wechsel in die Qualifikationsphase an einem Gymnasium bedeutet für Schüler(innen) der integrierten Sekundarschule im Vergleich zu Schüler(innen) an Gymnasien erhebliche Defizite z.B. in den Naturwissenschaften.
Gemäß der Stundentafel an Gymnasien gibt es mindestens 800 Jahresstunden Naturwissenschaften, an der integrierten Sekundarschulen sind nur insgesamt mindesten 640 Jahresstunden Naturwissenschaften vorgesehen.
Ferner ist am Gymnasium eine Differenzierung in den Fächern Biologie, Physik und Chemie von jeweils 80 Jahresstunden in der 9. und 10. Jahrgangstufe vorgeschrieben. Eine derartige Differenzierung gibt es in der Sekundarschule nicht. Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler an den Sekundarschulen ggf. keine mit dem Gymnasium vergleichbare Ausbildung besitzen.

Zu § 14 Absatz 3

Die Möglichkeit von Projektarbeiten bei Zusatz- und Seminarkursen ist zu begrüßen.

Zu § 15 Absatz 4

Die Bildung von Jahresnoten am Ende des Schuljahres in der Einführungsphase ist im Interesse der Angleichung an die Sekundarstufe I zu begrüßen.

Zu §18 Absatz 1

siehe § 15 Absatz 4.

Zu §20 Absatz 4

Die Streichung der Verpflichtung Seminarkurse für die Dauer von zwei aufeinanderfolgen Schulhalbjahren anzubieten, ist aus organisatorischen Gründen zu begrüßen.

Zu §25 Absatz

Die Änderung ist die notwendige Umsetzung, um die KMK-Beschlüsse zu erfüllen.

Zu §26 Absatz 4

Die Änderung auf nur 4 statt 5 Grundkurse desselben Faches aber mit der Erweiterung auf zwei entsprechende Zusatzkurse ist zu begrüßen

Zu §26 Absatz 4 a und b sowie Absatz 5

Die Änderungen sind entsprechend einer flexibleren Nutzung und Einrichtung von Kursen zu begrüßen.

 

Stellungnahme zur Sek-I-Verordnung

Es ergeben sich unabhängig von der zweiten Änderung zusätzliche Fragen:

Ein § 57 der Sekundarstufen-I-Verordnung (wie in Abschnitt 2 (2) der Ersten Änderung zitiert) liegt mir in der mir vorliegenden gültigen Fassung der Sekundarstufen-I-Verordnung nicht vor. Der teilweise enthaltenen Hinweis auf eine veraltete Fassung der Sek-I-Verordnung von 2005 (s. §4 (1)) ist weder konsequent durchgeführt noch in der alltäglichen Durchführung praktikabel.

Hier erscheint eine Anpassung zwingend erforderlich und hätte eigentlich allein im Interesse der Verfahrenssicherheit spätestens mit der zweiten Änderung der VO-GO erfolgen müssen.

Der § 4 der VO-GO regelt den Übergang.
Unklar bleibt in wieweit die notwendige Mindestverpflichtung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule für die bundesweite Anerkennung des Abiturs erfüllt ist, die eigentlich den 13-jährigen Bildungsgang zum Abitur haben, dann aber möglicherweise in die Kursphase des Gymnasiums (also 12-jähriger Bildungsgang zum Abitur) erfüllen. Bei Nichterfüllung wäre ggf. die Anerkennung des Abiturs gefährdet.

Auch die zweite Änderung enthält keine zweifelsfreie Klarstellung.

Nun zur zweiten Änderung der VO-GO

ZU § 8

Die Änderung ist ausdrücklich zu begrüßen. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern ohne Nachteil einen Auslandsaufenthalt.

ZU § 10

Die vorgeschlagene Änderung ( (1) 3) hebt den Widerspruch zu ((1) 2 a) auf.

ZU § 23 (2)

Ist eine sinnvolle Klarstellung für die sogenannten Kernfächer. Die bisherige Fassung ergäbe bei Ausweitung der zentralen Aufgabenstellung auf andere Fächer eine reduzierende Änderung der Gewichtung der Kernfächer.
Die Entscheidung ist zu begrüßen.

ZU § 23 (3)

Die Änderung ist die notwendige Konsequenz aus der Einführung der fünften Prüfungskomponenten.

ZU § 23 (4)

Die Aufhebung der grundsätzlichen Einschränkung ist zu begrüßen.

ZU § 43 (3)

Die Änderung in „muss“ erscheint im Sinne einer einheitlichen Verfahrensdurchführung sinnvoll.

ZU § 44 (1)

Die verbindliche Vorgabe eine schriftliche Ausarbeitung einzureichen ist im Sinne einer Qualitätssicherung der Präsentationsprüfung zu begrüßen.

ZU § 44 (3)

Die Änderung ergibt sich aus der Änderung von § 44 (1).

ZU § 49 (2)

Die Änderung der Übergangsregelung ergibt sich aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen (u.a. aufgrund von Zeitabläufen).

ZU § 49 (3)

Da der Bildungsgang am Gymnasium mit dem neuen Schuljahr keine Einführungsphase mehr hat, folgt die Änderung im Rahmen der Anpassung an den veränderten Bildungsgang.